Mehrwegbecher bei Coffee-to-go sind zweifelsohne eine gute Idee. Aber gibt es für die Anbieter von Coffee-to-go bzgl. der Hygieneverordnung Besonderheiten zu berücksichtigen?
Ich habe nachgefragt und für NRW die unten stehende Antwort erhalten. Meinen herzlichen Dank an die zuständigen Mitarbeiter/-innen vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW in Düsseldorf.
Hier das Schreiben vom NRW-Ministerium:
„Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es kein Verbot im Lebensmittelhygienerecht gibt, ein derartiges Verfahren anzuwenden. Das Hygienerecht regelt aber nicht mehr Einzelfragestellungen sondern gibt Ziele vor, die vor allem durch die Lebensmittelunternehmer – darunter fällt auch der Coffee-to-go-Anbieter – einzuhalten sind. Diese haben dafür zu sorgen, dass Lebensmittel hygienisch behandelt werden und sicher sind. Es kommt also darauf an, ob die Lebensmittelunternehmer ein System oder eine Möglichkeit bieten können (und wollen) bei dem Ihr unten dargelegtes Verfahren anwendbar wäre.
An frei zugänglichen Kaffeeautomaten könnten Sie sicher den zur Verfügung gestellten Pappbecher durch ein eigenes passendes Gefäß ersetzen. Befindet sich die Kaffeemaschine hingegen hinter einer Theke, so ist die Theke auch als sogenannte „Hygienebarriere“ zu verstehen, d.h. durch solche „Barrieren“ soll verhindert werden, dass Keime über die Theke in den Produktionsbereich gelangen können. Denn möglicherweise werden dort ja auch andere, sensible Lebensmittel zubereitet. Dann dulden Lebensmittelunternehmer häufig keine von Kunden mitgebrachten Gefäße in diesem Bereich. Wenn aber beispielsweise ein spezieller Bereich einer Theke für die Abgabe sowohl in Einwegbechern wie in mitgebrachten Bechern abgegrenzt werden kann und so eine Beeinträchtigung von anderen Lebensmitteln ausgeschlossen wird, könnte so auch der Kaffee im mitgebrachte Becher abgefüllt werden. Sie können aus diesen wenigen Beispielen erkennen, wie komplex das Thema ist.
In ähnlichen Fällen, bei denen es um die Nutzung von Mehrfachdosen z.B. für Fleischaufschnitte ging, hat NRW von behördlicher Seite den Lebensmittelunternehmen geraten, die Theke als Barriere-Grenze anzusehen. Gleiches gilt auch für das Mitbringen von Eierverpackungen. Auch in diesen dargestellten Fällen muss aber der Lebensmittelunternehmer nachweisen können, dass die Nutzung solcher von Kunden mitgebrachten Gefäßen keinen negativen Einfluss auf die Lebensmittelhygiene hat.“